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   OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 W 430/04   

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https://dejure.org/2006,5272
OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 W 430/04 (https://dejure.org/2006,5272)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.03.2006 - 20 W 430/04 (https://dejure.org/2006,5272)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. März 2006 - 20 W 430/04 (https://dejure.org/2006,5272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 21 WoEigG, § 43 WoEigG
    Wohnungseigentum: Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer bei Änderung der Hausordnung und Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung; Reichweite der Pflicht zur Aufnahme von Regelungen über den Brandschutz in die Hausordnung

  • Wolters Kluwer

    (Wohnungseigentum: Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer bei Änderung der Hausordnung und Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung; Reichweite der Pflicht zur Aufnahme von Regelungen über den Brandschutz in die Hausordnung)

  • Judicialis

    WEG § 21; ; WEG § 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21; WEG § 43
    Ermessen der Wohnungseigentümer bei Änderung einer Hausordnung - Regelungen für den Brandschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verpflichtung der WEG zu Brandschutzregelungen in Hausordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Handlungsspielraum einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Änderung einer Hausordnung; Gerichtliche Überprüfbarkeit des Handlungsspielraums; Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Festlegung von Brandschutzregelungen; Sinn und Zweck einer Hausordnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Inhalt der Hausordnung unterliegt der Autonomie der Wohnungseigentümer: Daher nur beschränkt überprüfbar! (IMR 2006, 125)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 377
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 25.03.1999 - 2Z BR 105/98

    Gerichtliche Durchsetzung eines Rauchverbots, dass in einer Eigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 W 430/04
    Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen haben, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 3713; OLG Hamburg OLGZ 1993, 310; KG OLGZ 1992, 182; vgl. auch Senat NJW-RR 2004, 14).

    Ein richterlicher Eingriff in Regelungen der Wohnungseigentümer, insbesondere deren Abänderung oder Ersetzung durch eine andere Regelung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BayObLG ZMR 1986, 319; vgl. auch Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 21 WEG Rz. 127).

    Weniger streng sind die Voraussetzungen für ein gerichtliches Eingreifen dann, wenn es nicht um die Abänderung oder Ersetzung bestehender Regelungen, sondern um deren Ergänzung durch zusätzliche Gebrauchs- oder Verwaltungsregelungen geht (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf OLG Hamm OLGZ 1969, 279 und KG KG OLGZ 1992, 182).

    Auch bei der Entscheidung darüber ist aber die Verwaltungsautonomie der Wohnungseigentümer zu beachten; eine ergänzende gerichtliche Regelung wird nur dann in Betracht kommen, wenn sie als für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer unverzichtbar oder dringend geboten erscheint, wenn also gewichtige Gründe für sie sprechen und im Rahmen des dem Gericht gemäß § 43 Abs. 2 WEG eingeräumten Entscheidungsermessens nur eine Entscheidung als richtig erscheint (vgl. BayObLG NZM 1999, 504; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 127).

    Denn andernfalls wäre es bei der Vielzahl der denkbaren sinnvollen oder zweckmäßigen Verhaltensregeln einem einzelnen Wohnungseigentümer möglich, die Gemeinschaft ständig mit der Forderung nach weiteren Regelungen zu überziehen und der Mehrheit seinen Willen aufzuzwingen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504).

  • BayObLG, 23.10.2003 - 2Z BR 63/03

    Umfang der Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses bei Haus- und Gartenordnung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 W 430/04
    Es kann hier offen bleiben, ob sich das Wohnungseigentumsgericht grundsätzlich darauf beschränken darf, einen neben einem die Hausordnung betreffenden Anfechtungsantrag gestellten weiteren Antrag auf Ersetzung durch eine andere Regelung zurückzuweisen, oder ob das Gericht dann eine andere sachgerechte Regelung festzulegen hat, die die Interessen aller Wohnungseigentümer berücksichtigt (für die Hausordnung letzteres ausdrücklich ablehnend: BayObLG ZMR 2005, 132 und Riecke/Drabek, a.a.O., § 21 Rz. 149).

    In den Tatsacheninstanzen waren hier von den Antragstellern überdies lediglich konkrete Regelungsanträge für die Hausordnung gestellt; im Rechtsbeschwerdeverfahren könnte ein derartiger Antrag auf gerichtliche Ersetzung durch eine wirksame Regelung nicht erstmals gestellt werden (vgl. auch insoweit BayObLG ZMR 2005, 132).

  • KG, 18.11.1991 - 24 W 3791/91

    Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft für Erlaß einer Hausordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 W 430/04
    Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen haben, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 3713; OLG Hamburg OLGZ 1993, 310; KG OLGZ 1992, 182; vgl. auch Senat NJW-RR 2004, 14).

    Weniger streng sind die Voraussetzungen für ein gerichtliches Eingreifen dann, wenn es nicht um die Abänderung oder Ersetzung bestehender Regelungen, sondern um deren Ergänzung durch zusätzliche Gebrauchs- oder Verwaltungsregelungen geht (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf OLG Hamm OLGZ 1969, 279 und KG KG OLGZ 1992, 182).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 W 430/04
    Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen haben, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 3713; OLG Hamburg OLGZ 1993, 310; KG OLGZ 1992, 182; vgl. auch Senat NJW-RR 2004, 14).
  • OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Ruhezeitregelungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 W 430/04
    Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen haben, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 3713; OLG Hamburg OLGZ 1993, 310; KG OLGZ 1992, 182; vgl. auch Senat NJW-RR 2004, 14).
  • OLG Hamburg, 28.10.1992 - 2 Wx 10/91

    Regelung des Abstellens von Kinderwagen im Hausflur und Hausordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 W 430/04
    Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen haben, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 3713; OLG Hamburg OLGZ 1993, 310; KG OLGZ 1992, 182; vgl. auch Senat NJW-RR 2004, 14).
  • BayObLG, 25.04.1986 - BReg. 2 Z 114/85

    Abänderungsbefugnis; Gericht; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Eigentümerbeschlüsse;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 W 430/04
    Ein richterlicher Eingriff in Regelungen der Wohnungseigentümer, insbesondere deren Abänderung oder Ersetzung durch eine andere Regelung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BayObLG ZMR 1986, 319; vgl. auch Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 21 WEG Rz. 127).
  • LG München I, 02.08.2010 - 1 S 4042/10

    Wohnungseigentum: Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Mithilfe beim

    Mit einer solchen Hausordnung dürfen dabei nach allgemeiner Definition grundsätzlich Verhaltensvorschriften geregelt werden, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden sollen (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2007, 377; Spielbauer/Then, WEG, § 21 Rz. 45; Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 53; Wenzel, NZM 2004, 542, 544).

    Gestützt wird diese Sichtweise durch den Umstand, dass nach allgemein anerkannter, auch von der Gegenmeinung geteilter Definition die Hausordnung Verhaltensregeln aufstellen kann (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2007, 377; Spielbauer/Then, WEG, § 21 Rz. 45; Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 53; Wenzel, NZM 2004, 542, 544; oben 2 a (2)).

  • OLG Frankfurt, 08.01.2009 - 20 W 384/07

    Wohnungseigentum: Schließregelung betreffend die Hauseingangstür eines gemischten

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen haben, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. neben den bereits vom Landgericht aufgeführten Zitatstellen: Senat, NJW-RR 2007, 377, m. w. N.).
  • LG Hamburg, 10.04.2013 - 318 S 81/12

    Wohnungseigentum: Änderung der Farbgebung der Dachunterschläge einer

    Ein Eingriff durch das Gericht in bestehende Regelungen der Wohnungseigentümer, insbesondere aber auch deren Abänderung oder Ersetzung durch eine andere Regelung, kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (vgl. nur OLG Frankfurt/Main, NZM 2009, 440; NJW-RR 2007, 377).
  • AG München, 21.03.2012 - 482 C 15854/11

    WEG - Elektrogrillgeräte ohne Geruchs- und Rauchbelastung in der Wohnanlage

    Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe der Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät (vergleiche hierzu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.03.1999, 2 ZBR 6/99, OLG Frankfurt, 10.04.2008, Aktenzeichen: 20 W 119/06, OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2006, Aktenzeichen 20 W 430/04).
  • LG München I, 11.05.2017 - 36 S 11050/16

    Gerichtliche Ersetzung des Eigentümerbeschlusses zur Gebrauchsregelung für

    Ein richterlicher Eingriff in Regelungen der Wohnungseigentümer, insbesondere deren Abänderung oder Ersetzung durch eine andere Regelung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. März 2006 - 20 W 430/04 -, Rn. 41, juris; BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BayObLG ZMR 1986, 319; vgl. auch Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 21 WEG Rz. 127).
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